Glosar - Wichtige Begriffe
Abschleppkosten
Der Geschädigte hat gegenüber dem Unfallgegner bzw.
seiner Versicherung Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer
räumlich naheliegenden Werkstatt seiner Wahl.
Anwaltskosten
Der Geschädigte hat gegenüber dem Unfallgegner bzw.
seiner Versicherung Anspruch auf Erstattung anfallender Anwaltskosten.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich insbesondere, wenn
die Schuldfrage strittig ist oder ein Personenschaden vorliegt.
Bagatellschaden
Kleinschaden bis ca. 750,-- EUR. In diesem Fall genügt für
die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung ein Kostenvoranschlag
der Reparaturwerkstatt. Bei strittiger Schuldfrage ist es aber sinnvoll,
zur Beweissicherung ein Kurzgutachten durch einen Sachverständigen
erstellen zu lassen.
Beweissicherungskosten
1) Kosten für die Klärung des Unfallherganges
gleich nach dem Unfall
direkt an der Unfallstelle.
2) Kosten für die Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens
bzw. einer Unfallrekonstruktion basierend auf den Beschädigungen,
die an den beteiligten Fahrzeugen zu erkennen sind. Diese Kosten richten
sich nach dem Arbeitsaufwand und den eingesetzten technischen Mitteln
und sind durch die Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten.
fiktive Abrechnung
Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Der Geschädigte kann, ohne eine Werkstatt mit der Reparatur des
Fahrzeugs zu beauftragen, von der gegnerischen Versicherung die Erstattung
der im Gutachten berechneten voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen.
Havarie-Schaden
Unfall-Schaden im Güterkraftverkehr. Der Nachweis, dass
ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist, obliegt dem
Versicherungsnehmer. Daher ist es sinvoll, einen qualifizierten Sachverständigen
mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Der Sachverständige
besichtigt das Unfallfahrzeug und die beschädigte Ware, überprüft
und beurteilt die Verpackung, Verladung und vorhandene Beschädigungen,
dokumentiert diese mit Lichtbildern und beurteilt die Schadensursache.
Halswirbelsäulenverletzung
(HWS-Verletzung oder Schleudertrauma)
Symptome wie Rückenschmerzen, Verkrampfungen, Schmerzen im Hals-Rücken-Bereich
oder Kopfschmerzen können nach einem Unfall schon bei einer Aufprallgeschwindigkeit
ab 15 km/h auftreten. Sie weisen auf ein Schleudertrauma hin.
Schadenersatzansprüche aufgrund einer HWS-Verletzung (Schmerzensgeld)
sind in der Regel schwer durchsetzbar und erfordern eine präzise
Unfallrekonstruktion durch einen Kfz.-Sachverständigen.
Lackschäden-Gutachten
Beurteilung der Entstehung von Lackschäden durch
- mutwillige Verursachung (Vandalismus)
- herstellungsbedingte Qualitätsmängel
- umweltbedingte Einflüsse (Vogelkot, Industriestäube, Farbnebel, Hagelschläge)
- Reparaturmängel (Staubeinschlüsse, Farbtonunterschiede, Lackläufer, Silikonblasen,
mangelhafte Untergrundbearbeitung, Spachtelauftrag etc.)
- unfallbedingte Anstöße (Kausalitätsprüfung, ob z. B. Fahrradanstoß,
Pkw-Anstoß, Mauerkontakt vorliegt)
- Waschanlagenbenutzung.
Mietwagenkosten
Benötigen Sie, als Geschädigter, für die Dauer
der Reparatur ein Ersatzfahrzeug, muß die gegnerische Versicherung
die daraus entstehenden Kosten erstatten.
Einzelheiten, die Sie dabei aufgrund der Schadensminderungspflicht beachten
müssen, können Sie bei uns erfragen.
Nutzungsausfallentschädigung
Falls Sie, als Geschädigter, für die Dauer der Reparatur keinen Mietwagen benötigen, können Sie statt
der Kosten für einen Mietwagen Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.
Details zu dieser Möglichkeit können Sie bei uns erfragen.
Rechnungsprüfung
Überprüfung der Werkstattrechnung für ausgefürte Reparaturarbeiten.
Eine Rechnungsprüfung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Reparaturkosten
wesentlich höher ausfielen, als die im Gutachten kalkulierten Kosten.
Reparaturdauerprüfung
Bei Überschreitung der im Gutachten festgelegten Reparaturdauer wird durch den Sachverständigen
der Reparaturablauf nachvollzogen (Lieferverzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung,
betriebsbedingte Überlastung der Werkstatt etc.), damit Ihre Nutzungsausfallkosten bzw. Mietwagenkosten
voll erstattet werden.
Restwert
Ein beschädigtes Fahrzeug kann, auch im Falle eines Totalschadens,
noch unbeschädigte, wiederverwendbare Teile enthalten. Der Wert
dieser Teile stellt den Restwert des Fahrzeugs dar, zu dem man ihn sofort an einen
Restwertaufkäufer verkaufen kann. Liegt kein Totalschaden vor,
so kann der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen
ermittelten Restwert verkaufen.
Tip: Die objektive Restwertermittlung durch einen unabhängigen
Sachverständigen kann dem Fahrzeugbesitzer viel Geld sparen!
Schadenminderungspflicht
Diese Pflicht ist aus § 254 BGB hergeleitet. Der Geschädigte
muß alles tun, um den Schaden nach dem Unfall von Anfang an selbst
möglichst klein zu halten.
Das heißt, der Geschädigte
- darf sein Fahrzeug nicht zu überhöhten Preisen reparieren
lassen
- muß die Zeit des Ausfalls kurz halten, um nicht unnötig
Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung anfallen zu
lassen
- muß den Reparaturauftrag unverzüglich, spätestens
nach Erhalt des Sachverständigengutachtens erteilen.
- muß im Falle des Totalschadens schnellstmöglich einen
Ersatzwagen kaufen.
- muß die Reparaturrechnung vorfinanzieren (notfalls Darlehnen
aufnehmen), auch wenn noch keine Übernahmeerklärung der
Versicherung bezüglich der Kosten vorliegt
- muß im Falle einer Verletzung einen Arzt aufsuchen und sich
um die Heilung bemühen, um die Schadensersatzansprüche wegen
Verdienstausfall, Schmerzensgeld, usw. kleinzuhalten.
Totalschaden
Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall werden dem Geschädigten nicht die Reparaturkosten,
sondern der Wiederbeschaffungswert abzüglich des im Gutachten aufgeführten
Restwertes erstattet.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden kann dennoch repariert werden, wenn
die Reparaturkosten nicht höher als 30% über dem Wiederbeschaffungswert
liegen (BGH-Urteil). Die Kosten sind durch die Versicherung des Schädigers
erstattungspflichtig.
Unabhängiger Sachverständiger
Sachverständiger, der gegenüber Behörden, technischen
Vereinen, Versicherungen und sonstigen Organisationen selbständig
und nicht weisungsgebunden ist.
Wertminderungsanspruch
Beim Verkauf eines reparierten Unfallfahrzeugs ist die Tatsache,
dass das Fahrzeug an einem Unfall beteiligt war offenbarungspflichtig.
Dadurch verliert das Fahrzeug beim Verkauf an Wert gegenüber
einem unfallfreien Fahrzeug. Dieser Wertverlust ist duch die Versicherung
des Schädigers erstattungspflichtig. Die Höhe des Wertminderungsanspruches
kann in der Regel nur durch ein Gutachten festgestellt werden. Ohne
Sachverständigengutachten verzichten Autofahrer häufig auf
Schadenersatz bis zu mehreren hundert EUR.
Wiederbeschaffungswert
Der durch einen Sachverständigen, unter Berücksichtigung
des Fahrzeugzustandes, der Ausstattung und der örtlichen Marktlage
festgestellte Wert, der beim Kauf eines gleichwertigen, unbeschädigten
Fahrzeugs bei einem Kfz-Händler zu bezahlen wäre.