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Dipl.-Ing.(FH) Werner Aussenhofer
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz.-Schäden und Bewertungen,
IHK Würzburg-Schweinfurt

Glosar - Wichtige Begriffe

Abschleppkosten

Der Geschädigte hat gegenüber dem Unfallgegner bzw. seiner Versicherung Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zu einer räumlich naheliegenden Werkstatt seiner Wahl.

Anwaltskosten

Der Geschädigte hat gegenüber dem Unfallgegner bzw. seiner Versicherung Anspruch auf Erstattung anfallender Anwaltskosten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich insbesondere, wenn die Schuldfrage strittig ist oder ein Personenschaden vorliegt.

Bagatellschaden

Kleinschaden bis ca. 750,-- EUR. In diesem Fall genügt für die Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt. Bei strittiger Schuldfrage ist es aber sinnvoll, zur Beweissicherung ein Kurzgutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen.

Beweissicherungskosten

1) Kosten für die Klärung des Unfallherganges gleich nach dem Unfall direkt an der Unfallstelle.
2) Kosten für die Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens bzw. einer Unfallrekonstruktion basierend auf den Beschädigungen, die an den beteiligten Fahrzeugen zu erkennen sind. Diese Kosten richten sich nach dem Arbeitsaufwand und den eingesetzten technischen Mitteln und sind durch die Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten.

fiktive Abrechnung

Abrechnung auf Gutachtenbasis. Der Geschädigte kann, ohne eine Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs zu beauftragen, von der gegnerischen Versicherung die Erstattung der im Gutachten berechneten voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen.

Havarie-Schaden

Unfall-Schaden im Güterkraftverkehr. Der Nachweis, dass ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist, obliegt dem Versicherungsnehmer. Daher ist es sinvoll, einen qualifizierten Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Der Sachverständige besichtigt das Unfallfahrzeug und die beschädigte Ware, überprüft und beurteilt die Verpackung, Verladung und vorhandene Beschädigungen, dokumentiert diese mit Lichtbildern und beurteilt die Schadensursache.

Halswirbelsäulenverletzung (HWS-Verletzung oder Schleudertrauma)

Symptome wie Rückenschmerzen, Verkrampfungen, Schmerzen im Hals-Rücken-Bereich oder Kopfschmerzen können nach einem Unfall schon bei einer Aufprallgeschwindigkeit ab 15 km/h auftreten. Sie weisen auf ein Schleudertrauma hin.
Schadenersatzansprüche aufgrund einer HWS-Verletzung (Schmerzensgeld) sind in der Regel schwer durchsetzbar und erfordern eine präzise Unfallrekonstruktion durch einen Kfz.-Sachverständigen.

Lackschäden-Gutachten

Beurteilung der Entstehung von Lackschäden durch

  • mutwillige Verursachung (Vandalismus)
  • herstellungsbedingte Qualitätsmängel
  • umweltbedingte Einflüsse (Vogelkot, Industriestäube, Farbnebel, Hagelschläge)
  • Reparaturmängel (Staubeinschlüsse, Farbtonunterschiede, Lackläufer, Silikonblasen, mangelhafte Untergrundbearbeitung, Spachtelauftrag etc.)
  • unfallbedingte Anstöße (Kausalitätsprüfung, ob z. B. Fahrradanstoß, Pkw-Anstoß, Mauerkontakt vorliegt)
  • Waschanlagenbenutzung.

Mietwagenkosten

Benötigen Sie, als Geschädigter, für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug, muß die gegnerische Versicherung die daraus entstehenden Kosten erstatten. Einzelheiten, die Sie dabei aufgrund der Schadensminderungspflicht beachten müssen, können Sie bei uns erfragen.

Nutzungsausfallentschädigung

Falls Sie, als Geschädigter, für die Dauer der Reparatur keinen Mietwagen benötigen, können Sie statt der Kosten für einen Mietwagen Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Details zu dieser Möglichkeit können Sie bei uns erfragen.

Rechnungsprüfung

Überprüfung der Werkstattrechnung für ausgefürte Reparaturarbeiten. Eine Rechnungsprüfung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Reparaturkosten wesentlich höher ausfielen, als die im Gutachten kalkulierten Kosten.

Reparaturdauerprüfung

Bei Überschreitung der im Gutachten festgelegten Reparaturdauer wird durch den Sachverständigen der Reparaturablauf nachvollzogen (Lieferverzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung, betriebsbedingte Überlastung der Werkstatt etc.), damit Ihre Nutzungsausfallkosten bzw. Mietwagenkosten voll erstattet werden.

Restwert

Ein beschädigtes Fahrzeug kann, auch im Falle eines Totalschadens, noch unbeschädigte, wiederverwendbare Teile enthalten. Der Wert dieser Teile stellt den Restwert des Fahrzeugs dar, zu dem man ihn sofort an einen Restwertaufkäufer verkaufen kann. Liegt kein Totalschaden vor, so kann der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen.
Tip: Die objektive Restwertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen kann dem Fahrzeugbesitzer viel Geld sparen!

Schadenminderungspflicht

Diese Pflicht ist aus § 254 BGB hergeleitet. Der Geschädigte muß alles tun, um den Schaden nach dem Unfall von Anfang an selbst möglichst klein zu halten.
Das heißt, der Geschädigte

  • darf sein Fahrzeug nicht zu überhöhten Preisen reparieren lassen
  • muß die Zeit des Ausfalls kurz halten, um nicht unnötig Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung anfallen zu lassen
  • muß den Reparaturauftrag unverzüglich, spätestens nach Erhalt des Sachverständigengutachtens erteilen.
  • muß im Falle des Totalschadens schnellstmöglich einen Ersatzwagen kaufen.
  • muß die Reparaturrechnung vorfinanzieren (notfalls Darlehnen aufnehmen), auch wenn noch keine Übernahmeerklärung der Versicherung bezüglich der Kosten vorliegt
  • muß im Falle einer Verletzung einen Arzt aufsuchen und sich um die Heilung bemühen, um die Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfall, Schmerzensgeld, usw. kleinzuhalten.

Totalschaden

Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall werden dem Geschädigten nicht die Reparaturkosten, sondern der Wiederbeschaffungswert abzüglich des im Gutachten aufgeführten Restwertes erstattet.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden kann dennoch repariert werden, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen (BGH-Urteil). Die Kosten sind durch die Versicherung des Schädigers erstattungspflichtig.

Unabhängiger Sachverständiger

Sachverständiger, der gegenüber Behörden, technischen Vereinen, Versicherungen und sonstigen Organisationen selbständig und nicht weisungsgebunden ist.

Wertminderungsanspruch

Beim Verkauf eines reparierten Unfallfahrzeugs ist die Tatsache, dass das Fahrzeug an einem Unfall beteiligt war offenbarungspflichtig. Dadurch verliert das Fahrzeug beim Verkauf an Wert gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug. Dieser Wertverlust ist duch die Versicherung des Schädigers erstattungspflichtig. Die Höhe des Wertminderungsanspruches kann in der Regel nur durch ein Gutachten festgestellt werden. Ohne Sachverständigengutachten verzichten Autofahrer häufig auf Schadenersatz bis zu mehreren hundert EUR.

Wiederbeschaffungswert

Der durch einen Sachverständigen, unter Berücksichtigung des Fahrzeugzustandes, der Ausstattung und der örtlichen Marktlage festgestellte Wert, der beim Kauf eines gleichwertigen, unbeschädigten Fahrzeugs bei einem Kfz-Händler zu bezahlen wäre.