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Dipl.-Ing.(FH) Werner Aussenhofer
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz.-Schäden und Bewertungen,
IHK Würzburg-Schweinfurt

Aktuelle Informationen

Fiktive Abrechnung

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadenersatzes

Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Beispiele:

  1. Reparaturschaden und Eigenreparatur

    N erleidet einen unverschuldeten Verkehrsunfall mit einem reinen Reparaturschaden. Die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten setzen sich wie folgt zusammen: Arbeitskosten netto EUR 6.000,-- + Materialkosten netto EUR 4.000,-- = EUR 10.000,-- + EUR 1.900,-- (MwSt. 19 %) = Reparaturkosten brutto EUR 11.900,--.

    Fall 1: N repariert sein Fahrzeug selbst und kauft Ersatzteile für EUR 4.000,-- netto, also EUR 4.760,-- brutto ein. Für die Ersatzteile kann er eine Rechnung vorlegen.

    Lösung: Da N die Rechnung für die Ersatzteile bei der Versicherung einreicht, erhält er den vollen Betrag in Höhe von EUR 4.760,-- zurück erstattet. Zusätzlich erhält er die Arbeitskosten aus dem Gutachten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 6.000,--. Da er die auf die Arbeitskosten anfallende MwSt nicht nachweisen kann, wird ihm keine erstattet. Insgesamt erhält N von der Versicherung EUR 4.760,-- + EUR 6.000,-- = EUR 10.760,--

    Fall 2: N repariert sein Fahrzeug selbst und kauft Ersatzteile ohne Rechnung ein.

    Lösung: Nachdem N die auf die Ersatzteile sowie auf die Arbeitskosten anfallende MwSt nicht nachweisen kann, wird ihm keine erstattet. Von der Versicherung erhält er lediglich folgenden Betrag: Materialkosten netto EUR 4.000,-- + Arbeitskosten netto EUR 6.000,-- = EUR 10.000,--

    Fall 3: N repariert sein Fahrzeug selbst und kauft Ersatzteile für EUR 3.000,-- netto + EUR 570,-- MwSt. = EUR 3.570,-- brutto bei einem Händler ein. Die Ersatzteilrechnung schickt er zusammen mit seinem Gutachten und der Gutachterrechnung an die gegnerische Versicherung.

    Lösung: Im vorliegenden Fall erhält N für die Ersatzteile den Brutto-Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 3.570,-- sowie für die Arbeitskosten den im Gutachten ermittelten Nettobetrag in Höhe von EUR 6.000,--, insgesamt also EUR 9.570,--.

  2. Wirtschaftlicher Totalschaden

    N erleidet einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Der von ihm beauftragte Sachverständige stellt einen Totalschaden fest und ermittelt einen Wiederbeschaffungswert (WB-Wert) in Höhe von EUR 8.000,-- netto sowie einen Restwert in Höhe von EUR 1.000,--.

    Fall 1: N kauft ein Ersatzfahrzeug bei einem Fahrzeughändler für EUR 8.000,-- netto + EUR 1.520,-- MwSt = EUR 9.520,-- brutto.

    Lösung: Da N das Fahrzeug bei einem Händler erwirbt und hierfür die Mehrwertsteuer mitaufwenden muss, kann er auch die auf den WB-Wert entfallene MwSt. verlangen. Der Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: WB-Wert netto EUR 8.000,-- + EUR 1.520,-- MwSt = EUR 9.520,-- brutto - Restwert EUR 1.000,-- = EUR 8.520,--.

    Fall 2: N kauft ein Ersatzfahrzeug bei einem Kfz.-Händler. Der Kaufpreis übersteigt den im Gutachten ermittelten WB-Wert und beträgt EUR 9.000,-- netto + EUR 1.710,-- MwSt = EUR 10.710,-- brutto.

    Lösung: wie im Fall 1.

    Fall 3:N kauft einen Ersatzwagen von privat für EUR 8.000,--.

    Lösung: Da beim Privatkauf keine MwSt anfällt, erhält N lediglich folgenden Schadenersatzbetrag: WB-Wert netto EUR 8.000,-- - Restwert EUR 1.000,-- = EUR 7.000,--.

    Fall 4: N will mit dem Kauf abwarten und rechnet mit der Versicherung fiktiv nach dem Gutachten ab.

    Lösung: wie im Fall 3.